Erstellen Sie eine Arbeitsvertrag Kündigung mit Hilfe unserer PDF Muster Vorlagen schnell und einfach in wenigen Minuten – ohne Anmeldung!
Informationen zur Arbeitsvertrag Kündigung
Oft ist es ein neuer Arbeitsplatz, der einen Arbeitnehmer dazu veranlasst, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen. Man sollte aber nicht vorschnell seinen alten Arbeitgeber verlassen. Bei der Arbeitsvertrag Kündigung gibt es wichtige Details zu beachten. Damit die Kündigung auch rechtlich zulässig ist und wirksam werden kann, müssen Arbeitnehmer einige gesetzliche Vorschriften beachten.
Arbeitsvertrag Kündigung – was ist zu beachten?
Eine Kündigung eines Arbeitsvertrages muss laut § 623 BGB schriftlich verfasst und mit der handschriftlichen Unterschrift des kündigenden Arbeitnehmers versehen werden. Eine mündliche Kündigung, eine Kündigung per Fax oder E-Mail oder das Einreichen einer Kopie reicht nicht aus. Anders als beim Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter kündigt, muss ein Arbeitnehmer bei der Arbeitsvertrag Kündigung keine Gründe dafür angeben, warum er den Betrieb verlassen möchte.
Um sicherzustellen, dass die Kündigung auch ankommt, ist es empfehlenswert die Kündigung entweder persönlich beim Vorgesetzten oder in der Personalabteilung Ihres Betriebes abzugeben und sich die Abgabe der Kündigung mit Datum bestätigen zu lassen. Wer das Kündigungsschreiben nicht persönlich abgeben will, kann es auch per Kurier, Einschreiben oder Postzustellungsurkunde abschicken. Rechtlich besser gestellt ist ein Arbeitnehmer jedoch mit der persönlichen Übergabe der Kündigung.
Arbeitsvertrag Kündigung erstellen – so geht’s
Alle Kündigungsschreiben auf jetzt-kuendigen.de sind fertige PDF Muster Vorlagen! Sie benötigen kein Office-Programm - Sie sollten allerdings einen kostenlosen PDF Reader haben, um die Datei öffnen zu können.
2. Drucken Sie das ausgefüllte PDF Formular aus und unterschreiben Sie es mit Ihrem Namen unter "Mit freundlichen Grüßen"
3. Frankieren Sie einen Briefumschlag und verschicken den Ausdruck an die auf der Kündigung angegebene Anschrift. Fertig!
Kündigungsfrist einhalten
Ein Arbeitgeber muss bei der Kündigung die Kündigungsfristen unbedingt einhalten. Diese stehen im Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag. Sollte sich die Kündigungsfrist zwischen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag unterscheiden, gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist. Sollte keine Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, gilt eine 4-wöchige Kündigungsfrist bis zum 15. bzw. bis zum Ende des Monats.
Wenn ein Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht einhalten kann, kann mit dem alten Arbeitgeber auch ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden.
Abfindung & Arbeitslosengeld
Sie sollten auch beachten, dass ein Arbeitnehmer, der selbst kündigt, in der Regel keinen Anspruch auf eine Abfindung hat. Einen Anspruch haben Sie nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie kündigt.
Zusätzlich ist es möglich, dass der Arbeitnehmer bis zu 12 Wochen von der Arbeitsagentur für den Erhalt von Arbeitslosengeld gesperrt wird, wenn er selbst kündigt. Hier müssten Sie der Arbeitsagentur vermitteln, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Sie wirklich unzumutbar gewesen wäre.
Formfehler und Vertragsstrafen
Seit Mai 2000 ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen ist. Die Schriftform der Kündigung erfordert eine ordnungsgemäße Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben.
Bei einer unsachgemäßen Kündigung drohen Vertrags- bzw. Geldstrafen, wenn solche im Arbeitsvertrag festgehalten wurden und zulässig sind. Zudem kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Schadenersatz verklagen, da dieser mit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine grobe Pflichtverletzung begeht. Allerdings muss der Arbeitgeber dann nachweisen, dass dem Unternehmen dadurch auch wirklich Schaden entstanden ist.
Wichtiger Hinweis:
Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung sondern allgemeine Hinweise dar, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wir keine Haftung übernehmen können. Bei (konkreten) rechtlichen Fragen und für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
War dieser Artikel hilfreich? Dann empfehlen Sie uns doch weiter!
Hinterlasse jetzt einen Kommentar